Manche unserer Klient:innen legen großen Wert darauf, anonym beraten zu werden. Ihnen dies zuzugestehen ist ein wichtiger Teil unserer Arbeit.
Darüber hinaus unterliegen wir als Mitarbeiterinnen einer Beratungsstelle gemäß den Bestimmungen nach §§ 34 und 203 des STGB der Schweigepflicht.
Wir stellen keine Anzeigen beim LKA und geben Informationen aus Gesprächen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Klient:innen nicht an Dritte wie Sorgeberechtigte, Fachkräfte, Partner:innen oder Ämter weiter. Ausgenommen von dieser Schweigepflicht sind Verdachtsfälle akuter Kindeswohlgefährdung, in denen die Gefahr nicht anders als durch das Informieren des Jugendamtes abwendbar ist. Sowie eine akute und schwere Eigen- oder Fremdgefährdung, z.B. aufgrund konkreter Suizidabsichten. Auch in diesen Fällen handeln wir nicht ohne die Betroffenen über unser Handeln zu informieren, es sei denn, der Schutz des Kindes wird dadurch gefährdet. Wenn uns eine Entbindung der Schweigepflicht vorliegt, führen wir auf Wunsch auch Gespräche mit anderen Institutionen, wie etwa dem Jugendamt, Schulen, Kitas oder Rechtsanwaltskanzleien.
Die Datenschutzregeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des neuen Bundes-Datenschutzgesetzes werden eingehalten.